Digitalisieren von Dokumenten

Ganz gleich, wie gut Ihr Büro organisiert ist – es gibt immer noch viele Dokumente, die zunächst einmal nur in gedruckter Form vorliegen. Diese Dokumente müssen für die digitale Weiterverarbeitung erst aufbereitet werden. Ob Rechnung, Lieferschein oder geschäftliche Korrespondenz: Das Konvertieren, Indizieren und Archivieren sowie das Weiterleiten an die richtige Office-Anwendung kosten Sie viel Zeit und viel Geld.

 

Ab sofort haben Sie in unseren Filialen die Möglichkeit, Ihre Papierdokumente bis zur Größe DIN A0 einscannen zu lassen und auf einen Datenträger zu speichern.

Bei Papierdokumenten bis zur Größe DIN A4 ist es möglich, eine durchsuchbare* und archivierbare PDF/A Datei zu erstellen.

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Die Preise für diesen Service werden individuell nach Aufwand berechnet. Gerne erstellen wir Ihnen ein Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zum DIGITALISIEREN von Dokumenten.

 

 

 

 

Hier sehen Sie einen Auszug aus dem Handelsgesetzbuch zum Thema Archivierung 

 

 

§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen
Aufbewahrungsfristen

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

 

1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2. die empfangenen Handelsbriefe,
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

 

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

 
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, 
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

 

Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

 

 

*Der komplette Text des Dokumentes wird mit einer Texterkennungssoftware bearbeitet. Sie können dann gezielt nach jedem Wort im Dokument suchen.

 
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